Satzung der liberalen Wählergemeinschaft Kappeln

( in der geänderten Fassung vom 28.03.2019)

§ 1 – Name Sitz und Zweck

Die Gemeinschaft aus freien Bürgern zur Kommunalwahl führt die Bezeichnung „Liberale Wählergemeinschaft (LWG)“ mit Sitz in Kappeln.
Ziel der Liberalen Wählergemeinschaft ist es, sich für die Förderung der Interessen der Gemeinde Kappeln einzusetzen und in der Kommunalpolitik mitzuwirken.

§ 2 – Mitgliedschaft

Mitglied der Liberalen Wählergemeinschaft kann jede Person werden, die am Eintrittstag in die Liberale Wählergemeinschaft das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitgliedschaft wird durch den Eintrag in die Mitgliederliste nach Zustimmung des Vorstandes erworben.
Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austrittserklärung beim Vorstand
  • am Tag des Verlustes der Mitgliedervoraussetzungen nach § 1,
  • durch Ausschluss
  • durch Tod.

Ein Ausschluss aus der Liberalen Wählergemeinschaft ist nur zulässig, wenn das Mitglied den Zielen der Liberalen Wählergemeinschaft zuwider handelt.
Über den Ausschluss aus der Liberalen Wählergemeinschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

§ 4- Organe

Organe der Liberalen Wählergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder der Liberalen Wählergemeinschaft es verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung , insbesondere der örtlichen Kommunalpolitik
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
  • die Wahl des Vorstandes;
  • den Erlass dieser Satzung und ggfs. einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
  • die Festsetzung von Umlagen, z.B. für Wahlkampfkosten;
  • den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 6 – Vorstand

Der Vorstand wird in geheimer Wahl aus der Mitte der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand besteht aus:

  • der oder dem Vorsitzenden,
  • der oder dem stellvertretendem Vorsitzenden,
  • der Kassenwartin oder dem Kassenwart,
  • der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
  • einer Beisitzerin oder einem Beisitzer.

Gemeindevertreter können in den Vorstand kooptiert werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit aus, so hat eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Liberalen Wählergemeinschaft. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und verpflichtet einen Jahresbericht vorzulegen. Er tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr.
Die oder der Vorsitzende vertritt die Liberale Wählergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7 – Ladung , Beschlüsse, Abstimmungen

Die Ladungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt 3 Wochen, für die Vorstandssitzung 5 Tage. Die Tagungsordnung ist in die Ladung aufzunehmen.

§ 7 Abs.1
Die Einladung der Mitglieder erfolgt per E-Mail an die zuletzt der Liberalen Wählergemeinschaft genannten E-Mail Adresse oder, soweit keine E-Mail Adresse bekannt ist schriftlich mittels einfachen Briefes an die letzte bekannte Anschrift, bis spätestens 3 Wochen vor der Versammlung.
§ 7 Abs.2
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
§ 7 Abs.3
Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand sofort, ohne Einhaltung von Fristen und Formen, eine neue Mitgliederversammlung abhalten unter der
Voraussetzung, dass in der Einberufung der beschlussfähigen Versammlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
§ 7 Abs.4
Vor Eintritt in die Tagungsordnung ist die Beschlussfähigkeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festzustellen.
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit Stimmmehrheit gefasst. Dabei zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, soweit gesetzliche Bestimmungen oder Satzungsregelungen nichts anderes vorsehen. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Protokolle und Anwesenheitslisten zu führen und von der oder dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 – Finanzen

Die LWG erhebt von ihren Mitgliedern einen geringen montlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 3,- Euro. Der Beitrag wird mit SEPA-Lastschriftmandat nach Möglichkeit jährlich eingezogen. Einnahmen und Ausgaben der Liberalen Wählergemeinschaft müssen im finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei ausgabewirksamen Beschlüssen über die Deckung zu beschließen. Der Vorstand muss Herkunft und Verwendung alle Mittel in einem Rechenschaftsbericht einmal jährlich darlegen.

§ 9 – Auflösung

Die Liberale Wählergemeinschaft kann durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit alle Mitglieder aufgelöst werden. Sind zum Zeitpunkt der Auflösung Verbindlichkeiten vorhanden, werden diese durch einen Sonderbeitrag aller Mitglieder abgedeckt.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 25. März 2008 beschlossen worden.
Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Satzung wurde gem. Mitgliederbeschluss am 28.3.2019 auf der Mitgliederversammlung geändert .

Kappeln den 28.3.2019
gez.: Unterschriften Uwe Horns (Vors.), Klaus Westhölter (stellv. Vors.),